Quad-Gutachten

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Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher

Vierradkraftfahrzeuge (Quads)

Bonn, den 02. Januar 2004
Verkehrsblatt Amtlicher Teil
S 33/36.15.15

Kraftradähnliche Vierradfahrzeuge (Quad) nehmen am Verkehr auf öffentlichen Straßen immer häufiger teil. Zur einheitlichen Beurteilung dieser Fahrzeuge durch die Sachverständigen in der Praxis haben Länder, Bund und Technische Prüfstellen [TÜV, GFÜ, DEKRA, GTÜ, KÜS, ...] ein Merkblatt verfasst. Den Text des Merkblattes gebe ich nachstehend bekannt.

Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann

 

Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (Quads)
nach § 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen nach § 70

Dieses Merkblatt wurde erarbeitet, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab bei der Begutachtung von Vierradkraftfahrzeugen mit kraftradähnlichem Aufbau zu schaffen. Besonders berücksichtigt wurden Abweichungen von den Vorschriften der StVZO, die Einstufung gemäß dem "Systematischem Verzeichnis der Fahrzeugund Aufbauarten" zu § 25 StVZO sowie die Auswirkungen des aktuellen EG-Rechts.

Primär ist die verbindliche Einhaltung der StVZO-Vorschriften oder des EG-Rechts anzustreben. Hierzu sind auch Umbauten zumutbar, insbesondere da diverse Quad-Hersteller ausdrücklich den Straßeneinsatz in Originalversion untersagen. Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können nur in begründeten Fällen erteilt werden, ansonsten sind die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig.

Wenn die Feststellung von Abweichungen und in der Folge die Genehmigung von Ausnahmen dadurch vermieden werden können, dass die Zuordnung zu einer anderen Fahrzeugart lediglich durch Reduzierung der Motorleistung oder der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit erfolgt, so ist eine dementsprechende manipulationssichere Änderung des Fahrzeugs sinnvoll und zumutbar. Gleiches gilt als Möglichkeit zur Einhaltung der Vorschriften über die Abgas- oder Geräuschemissionen.

  1. Definition
    Vierradkraftfahrzeuge im Sinne dieses Merkblattes sind offene Kraftfahrzeuge mit zweispuriger Vorderund Hinterachse. Der Aufbau dieser Fahrzeuge ist hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen kraftradähnlich.
  2. Geltungsbereich
    Das Merkblatt gilt für folgende Fahrzeuge nach Definition gemäß Nr. 1:
    a) Kraftfahrzeuge entsprechend der RL 2002/24/EG für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Kapitel I Artikel 1 Absatz 3 (Vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L6e und L7e)
    b) Kraftfahrzeuge entsprechend der Richtlinie 2003/37/EG Artikel 2 Buchstabe j oder DIN 70010 (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen).
  3. Einstufung nach der Fahrzeugart Ausgehend von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit und Leermasse sind gemäß dem "Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten" folgende Einstufungen möglich:
    - LEICHT-KFZ BIS 45 KM/H
    - 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR PERSONENBEFOERDERUNG
    - 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR GUETERBEFOERDERUNG
    - LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINE (LoF).
    Alle Kriterien zur Einstufung in die jeweilige Fahrzeugart müssen erfüllt sein.
  4. Zugrunde zu legende Vorschriften
    Gemäß § 19 Abs. 1 StVZO ist die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug (hier Vierradkraftfahrzeug im Sinne des Merkblattes) zu erteilen, wenn die entsprechenden Vorschriften entweder der StVZO oder der EG-Richtlinien erfüllt sind. Dies gilt unabhängig von der gewählten Fahrzeugart aus dem "Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten".
    In diesem Sinne kann der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit nach Festlegung der Fahrzeugart auch durch den Nachweis der Einhaltung der Vorschriften für eine andere Fahrzeugkategorie erbracht werden, wenn die Anforderungen gleich- oder höherwertig sind (z.B.: Nachweis der Bremsenvorschriften für ein als "ZUGMASCHINE ACKERSCHLEPPER" eingestuftes Quad gemäß RL 93/14/EWG).
Vierrädriges Kraftfahrzeuglof Zugmaschine
Definition nach RL 2002/24/EG Kapitell Artikel 1 Abs. 3Definition nach DIN 70010 oder RL 2003/37/EG Artikel 2, Buchstabe j
Vorschriften der StvZO oder wahlweise Einzelrichtlinie der RL 2002/24/EG in jeweils gültiger FassungVorschriften der StVZO oder bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit wahlweise Einzelrichtlinie der RL 2003/37/EG in jeweils gültiger Fassung
ANLAGE 1ANLAGE 1

Da nicht alle baulichen Ausführungen oder Abweichungen der Quads in diesem Merkblatt erfasst sind, muss der amtlich anerkannte Sachverständige Lenkgegebenenfalls die sinngemäße Einhaltung der Vorgaben des Merkblattes prüfen und erforderlichenfalls weitergehende Abweichungen von den Vorschriften der StVZO formulieren und die Erfordernis von Ausnahmegenehmigungen begründen. Das "Merkblatt über die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen nach § 70 StVZO" (Importfahrzeug-Merkblatt des BMVBW) ist dabei zugrunde zu legen.

Ausnahmegenehmigungen für Abweichungen von Vorschriften der EG-Richtlinien sind nicht vorgesehen und ohne EG-Zustimmung national nicht möglich. Ausnahmegenehmigungen sind jedoch möglich, wenn einzelne nationale Vorschriften der StVZO auf der Anwendung technischer Inhalte der EG-Richtlinien basieren, die im Anhang zur StVZO genannt sind. Die zuständigen Behörden der Länder prüfen im Einzelfall, ob die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Betracht kommt.

  1. Eignung für den öffentlichen Straßenverkehr Das Fahrverhalten des Kraftfahrzeugs ist bis zum zulässigen Gesamtgewicht und bis zur bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Kippsicherheit, Lenken, Bremsen, Anfahren und Bedienbarkeit. Bei eingetragener Anhängelast ist dies ergänzend beim zulässigem Zug-Gesamtgewicht mit gebremstem und ungebremstem Anhänger zu prüfen.
    Auf bauartgenehmigte Verbindungseinrichtungen, deren sichere Befestigung am Kfz, die erforderlichen Winkelbeweglichkeiten und die Aufnahme hinreichender Stützlast ist zu achten, ggf. ist eine Maximal-/MinimalHöhe der Anhängerdeichsel als Auflage vorzugeben. Die Höhe des Kupplungspunktes ist so zu wählen, dass das Fahrverhalten und die Kippstabilität möglichst nicht negativ beeinflusst werden. Bei Befestigung der Verbindungseinrichtung an der Kfz-Hinterachse ist die erhöhte Beanspruchung durch Entfall der Federung zu berücksichtigen (nur noch Reifenfederung und geringe Achsmasse).
    Bei kritischem Fahrverhalten ist eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit vorzunehmen. Geschwindigkeits- oder Leistungsbegrenzungen sind durch technische Maßnahmen manipulationssicher analog der Vorgaben in § 30a StVZO auszuführen und unter der Rubrik "Bemerkungen" der Fahrzeugpapiere zu beschreiben.
  2. Hinweis auf Fahrerlaubnis
    Fahrerlaubnisrechtlich sind die Fahrzeuge auf Grund der Vierrädrigkeit derzeit der Klasse B zuzuordnen (auch wenn nach 2002/24/EG bzw. 92/61/EG als "vierrädriges Kleinkraftrad" eingestuft). Es ist beabsichtigt, für einen Teil dieser Fahrzeuge (LEICHTKFZ BIS 45 KM/H) eine neue Fahrerlaubnisklasse zu schaffen.
    Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z.B. "Zugmaschine Ackerschlepper" oder "Zugmaschine Geräteträger") dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke eingesetzt werden.

... Fortsetzung folgt. Der vollständige Text ist im Download nachlesbar.

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Für Händler wie auch für uns als Umbau-Spezialist ist mehr als solide Motorrad-Kenntnisse erforderlich, um Ihnen den optimalen Service zu bieten: Durch eine besondere Behandlung von Quads im Straßenverkehr, ist im Laufe der Zeit ein umfangreiches Technik- und Paragrafengewirr entstanden, das nur schwer zu durchschauen ist. Wie haben für Sie das "Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge (Quads)" hier zum Download und zum Online lesen bereit gestellt.

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