Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

FZV

Ausfertigungsdatum: 25.04.2006


Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).
Fußnote

 Textnachweis ab: 1.3.2007  Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 37/99              (CELEX Nr: 399L0037)  

Die V wurde als Art. 1 d. V v. 25.4.2006 I 988 (FZStVNeuOV) vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 dieser V am 1.3.2007 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht

     Abschnitt 1
  Allgemeine Regelungen

 
§  1 Anwendungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Notwendigkeit einer Zulassung
§  4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier
     Fahrzeuge
§  5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
 
     Abschnitt 2
  Zulassungsverfahren
 
§  6 Antrag auf Zulassung
§  7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen
     Staat
§  8 Zuteilung von Kennzeichen
§  9 Besondere Kennzeichen
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
§ 15 Verwertungsnachweis
 
     Abschnitt 3
  Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
 
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
 
     Abschnitt 4
  Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
 
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
 
     Abschnitt 5
  Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
 
§ 23 Versicherungsnachweis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
§ 26 Versicherungskennzeichen
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen
§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
 
     Abschnitt 6
  Fahrzeugregister
 
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des
     Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des
     Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
§ 43 Übermittlungssperren
§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
 
     Abschnitt 7
  Durchführungs- und Schlussvorschriften
 
§ 46 Zuständigkeiten
§ 47 Ausnahmen
§ 48 Ordnungswidrigkeiten
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
§ 50 Übergangsbestimmungen
 
Anlagen
Anlage  1 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Anlage  2 Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben-
          und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der
          Kennzeichen
Anlage  3 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und
          Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und
          Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt
          Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen
          Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
Anlage  4 Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage  5 Zulassungsbescheinigung Teil I
Anlage  6 Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
Anlage  7 Zulassungsbescheinigung Teil II
Anlage  8 Verwertungsnachweis
Anlage  9 Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 10 Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Anlage 11 Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
          Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
    Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
    Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
    Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
    EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung

    a)
        der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
    b)
        der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
    c)
        der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

    erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
    nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
    Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
    Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
    Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
    Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
    Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
    Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

    a)
        zweirädrige Kleinkrafträder:
        mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
    b)
        dreirädrige Kleinkrafträder:
        mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;

12.
    vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
13.
    motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
    Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
    Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
    land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
    selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;
18.
    Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
    Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
    land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
    Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
    Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
    Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
    Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
    Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
    folgende Kraftfahrzeugarten:

    a)
        selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    b)
        einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    c)
        Leichtkrafträder,
    d)
        zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    e)
        motorisierte Krankenfahrstühle,
    f)
        vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    g)
        Elektronische Mobilitätshilfe,

2.
    folgende Arten von Anhängern:

    a)
        Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
    b)
        Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    c)
        fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    d)
        Arbeitsmaschinen,
    e)
        Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
    f)
        einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
    g)
        Anhänger für Feuerlöschzwecke,
    h)
        land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
    i)
        hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

1.
    Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2.
    Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,
3.
    Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug

1.
    einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
2.
    ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
    ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
2.
    das Fahrzeug vorgeführt wird.

Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.
Abschnitt 2
Zulassungsverfahren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
    bei natürlichen Personen:
    Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
    bei juristischen Personen und Behörden:
    Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
    bei Vereinigungen:
    benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

Bei beruflich selbständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.
(3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
    regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;
2.
    die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
3.
    Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
    b)
        Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
    c)
        Beginn des Versicherungsschutzes oder
    d)
        die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
    Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
    Name und Anschrift des Lieferers,
3.
    Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
    Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
    Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
    Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
    Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
    Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
    Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
    bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
    Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
    bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
    zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

    a)
        Kraftstoffart oder Energiequelle,
    b)
        Höchstgeschwindigkeit in km/h,
    c)
        Hubraum in cm(hoch)3,
    d)
        technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
    e)
        Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
    f)
        Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
    g)
        Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m(hoch)3,
    h)
        Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min(hoch)-1,
    i)
        Abgaswert CO(tief)2 in g/km,
    j)
        Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
    k)
        eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und
    l)
        Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min(hoch)-1 und Fahrgeräusch in dB (A).

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.
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§ 8 Zuteilung von Kennzeichen
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.
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§ 9 Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.
(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Abs. 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

1.
    Fahrzeuge von Behörden,
2.
    Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.
    Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
4.
    Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
5.
    Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6.
    besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7.
    Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.

Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.
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§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
    bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
    bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
    bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.
(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
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§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
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§ 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll.
(2) Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbescheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs zulässig. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestätigung.
(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden auf schriftlichen Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, an die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder deren jeweils bevollmächtigte Vertreter zum Zwecke der Ausfüllung sowie an die Zulassungsbehörden ausgegeben.
(4) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.
(6) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
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§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
    Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,
2.
    Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
    Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
    Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
    Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
    Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
    Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
    Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
    Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10.
    Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
    Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.
(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
    für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
    für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
    für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen

hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate an einen vom Wohnsitz oder Sitz des Halters abweichenden Ort verlegt, ist dies der Zulassungsbehörde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge. Absatz 4 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde.
(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.
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§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.
(2) Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck ?Verwertungsnachweis lag vor? versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M(tief)1 oder der Klasse N(tief)1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck ?Verwertungsnachweis lag vor? zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M(tief)1 oder der Klasse N(tief)1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
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§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es ausgegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
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§ 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
(1) Soll ein zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung vorbehaltlich des § 16, soweit dies von dem ausländischen Staat zugelassen ist, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
    Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht und wenn der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer 2 liegt; ansonsten ist eine solche Untersuchung durchzuführen.
2.
    Die Zulassung ist auf die Dauer der nach Nummer 1 nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens auf ein Jahr, zu befristen. Unberührt bleibt die Befugnis der Zulassungsbehörde, durch Befristung der Zulassung und durch Auflagen sicherzustellen, dass das Fahrzeug in angemessener Zeit den Geltungsbereich dieser Verordnung verlässt.
3.
    An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen. Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen nach § 8 Abs. 1 Satz 2, einer Erkennungsnummer und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht vorliegen.
4.
    Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung zu versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18, auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(2) Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind der Zulassungsbehörde zur Speicherung in den Fahrzeugregistern neben den in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses sowie die zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erforderlichen Fahrzeugdaten und bei Personenkraftwagen die vom Hersteller aufgebrachte Farbe des Fahrzeugs mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 1 Nr. 4 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Soll ein zugelassenes oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in einen anderen Staat verbracht werden, ist die Zuteilung dieses Kennzeichens unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der nach § 8 zugeteilten Kennzeichen zur Entstempelung zu beantragen. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I ist einzuziehen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 genügen und ausschließlich zum Zwecke der Überführung eines Fahrzeugs ausgestellt werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(2) In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.
(4) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmte Stelle verbunden sein.
(5) Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 oder 2 sowie die nach Absatz 4 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt

1.
    bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.
    bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
(1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rückseite ihre heimischen Kennzeichen führen, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nr. 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rückseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
(2) In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge müssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entsprechen muss. Bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und entsprechend Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. EG Nr. L 299 S. 1) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, ist die Anbringung eines Unterscheidungszeichens nach Satz 1 nicht erforderlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 zuständig.
Abschnitt 5
Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulassungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeben.
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
(4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

1.
    die Zuteilung des Kennzeichens,
2.
    Änderungen der Anschrift des Halters,
3.
    den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
4.
    den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
5.
    die Änderung der Fahrzeugklasse und
6.
    die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 5 erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 4 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 26 Versicherungskennzeichen
(1) Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 4 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.
(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.
(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein.
(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.
(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".
(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.
(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein.
Abschnitt 6
Fahrzeugregister
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),
2.
    weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,
3.
    das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,
4.
    das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,
5.
    Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

    a)
        für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
    b)
        zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
    bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
7.
    das Datum der

    a)
        Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
    b)
        Entstempelung des Kennzeichens,

8.
    die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
9.
    die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,
10.
    die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,
11.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
12.
    die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
13.
    soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
14.
    die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15.
    das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
16.
    Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17.
    bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
18.
    eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
    b)
        das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
    c)
        Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
    d)
        bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
    e)
        den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20.
    fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21.
    Hinweise über

    a)
        Fahrzeugmängel,
    b)
        Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
    c)
        erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
    d)
        die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
    e)
        die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
    f)
        Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22.
    Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23.
    Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24.
    das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
25.
    bei Verlegung des

    a)
        Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und
    b)
        regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26.
    folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

    a)
        Kennzeichen,
    b)
        Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
    c)
        Marke und Typ des Fahrzeugs,
    d)
        Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,
    e)
        Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,

27.
    folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

    a)
        das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder
    b)
        ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
2.
    Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3.
    das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    b)
        die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
    das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

    a)
        das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
    b)
        das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    b)
        die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
    die Erkennungsnummer,
3.
    der Beginn des Versicherungsschutzes,
4.
    der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
5.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
    b)
        die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die Erkennungsnummer,
2.
    der Beginn des Versicherungsschutzes,
3.
    der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
    b)
        die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:

a)
    eines Fahrzeugs,
b)
    eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c)
    eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d)
    eines gültigen Versicherungskennzeichens,
e)
    einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
    weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,
3.
    das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,
4.
    das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,
5.
    Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

    a)
        für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
    b)
        zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
    bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
7.
    das Datum der

    a)
        Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und
    b)
        Entstempelung des Kennzeichens,

8.
    die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
9.
    die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,
10.
    die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,
11.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
12.
    die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,
13.
    soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
14.
    die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,
15.
    das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
16.
    Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17.
    bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
18.
    eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,
    b)
        das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
    c)
        Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
    d)
        bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
    e)
        den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20.
    fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21.
    Hinweise über

    a)
        Fahrzeugmängel,
    b)
        Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
    c)
        erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
    d)
        die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
    e)
        die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
    f)
        Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22.
    Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23.
    Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24.
    das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
25.
    bei Verlegung des

    a)
        Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und
    b)
        regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26.
    folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

    a)
        bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,
    b)
        bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,

27.
    folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

    a)
        das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder
    b)
        ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,
2.
    Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3.
    das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    b)
        die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
    die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
    Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie

    a)
        das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
    b)
        das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,
4.
    folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

    a)
        die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    b)
        die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.
(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

a)
    eines Fahrzeugs,
b)
    eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c)
    eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d)
    eines gültigen Versicherungskennzeichens und
e)
    einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.
(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern

1.
    im Zentralen Fahrzeugregister

    a)
        bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
    b)
        bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
    c)
        bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
    d)
        bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und
    e)
        bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und

2.
    im örtlichen Fahrzeugregister

    a)
        bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
    b)
        bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
    c)
        bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
    d)
        bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.

In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:

1.
    das Datum der Außerbetriebsetzung,
2.
    das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung,
3.
    die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4.
    die Marke des Fahrzeugs,
5.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.

(3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden
(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2 zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln:

1.
    die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
3.
    das bisherige Kennzeichen sowie
4.
    das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung oder den Verzicht auf die Zuteilung.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln.
(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1.
    bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

    a)
        das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
    b)
        die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,
    c)
        die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,
    d)
        den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
    e)
        einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
    f)
        das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
    g)
        einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
    h)
        das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
    i)
        den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
    j)
        die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
    k)
        einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie
    l)
        den Beginn des Versicherungsschutzes,

2.
    bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:

    a)
        das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
    b)
        die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
    c)
        den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
    d)
        die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und
    e)
        das Ende des Versicherungsschutzes,

3.
    bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

    a)
        das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
    b)
        die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1.
    der Zuteilung des Kennzeichens,
2.
    des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
3.
    des Versicherer- oder Halterwechsels,
4.
    des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
5.
    der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
6.
    des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanzamt mit:

1.
    bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
2.
    bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit.
(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
    für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,
2.
    für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3.
    für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie
4.
    für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen

auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
    für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,
2.
    für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,
3.
    für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie
4.
    für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden

auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten:

1.
    die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
2.
    die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,
3.
    die Marke des Fahrzeugs,
4.
    die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
5.
    das bisherige Kennzeichen sowie
6.
    das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.

(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers diesen Vermerk.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.
(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit.
(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
    für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,
2.
    für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

    a)
        die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
    b)
        Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
    für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters:

    a)
        die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und
    b)
        die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,

2.
    für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

    a)
        die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,
    b)
        die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
    das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und
2.
    die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.

(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.
(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind.Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.
(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.
(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
    für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

    a)
        die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und
    b)
        die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,

2.
    für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:
    die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,
3.
    für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
(1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.
    einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
2.
    eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:

1:
    Zulassung von Fahrzeugen,
2:
    bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe,
3:
    Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht,
4:
    Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen,
5:
    Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs,
6:
    Grenzkontrolle,
7:
    Gefahrenabwehr,
8:
    Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten,
9:
    Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und
0:
    sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere

1.
    das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder
2.
    der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen:

1.
    für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes

    a)
        die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich
    b)
        Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses und

2.
    für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten

bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.
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§ 43 Übermittlungssperren
(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.
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§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.
(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.
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§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.
(4) Es sind zu löschen

1.
    die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen,
2.
    die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
3.
    die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.

(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.
(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.
Abschnitt 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 46 Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.
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§ 47 Ausnahmen
(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
    die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Abs. 1 und 2 Satz 2, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
2.
    die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes,
3.
    das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
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§ 48 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
    entgegen

    a)
        § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,
    b)
        § 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 oder
    c)
        § 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,

    ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2.
    entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2 Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
3.
    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4.
    entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
5.
    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
    entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
7.
    einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
8.
    entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,
9.
    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt,
10.
    entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11.
    entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
    entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14.
    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt,
15.
    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
16.
    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,
17.
    entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18.
    entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder
19.
    entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 49 Verweis auf technische Regelwerke
(1) DIN-Normen, EN-Normen oder ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) RAL-Farben, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind dem Farbregister RAL 840-HR entnommen. Das Farbregister wird vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, herausgegeben und ist dort erhältlich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 50 Übergangsbestimmungen
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig.
(3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:

1.
    Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

    a)
        den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
    b)
        den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
    c)
        den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
    d)
        den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)

    entsprechen;
2.
    Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
3.
    Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;
4.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
5.
    Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;
6.
    Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind.

Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.
(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.
(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
(6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
(7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1016 - 1032

1. Gültige Unterscheidungszeichen
            Kreis
 
   A        Augsburg *)
   AA       Ostalbkreis
   AB       Aschaffenburg *)
   ABG      Altenburger-Land
   AC       Aachen
   AIC      Aichach-Friedberg
   AK       Altenkirchen Westerwald
   AM       Amberg Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Amberg-Sulzbach
   AN       Ansbach *)
   ANA      Annaberg
   AÖ       Altötting
   AP       Weimarer-Land
   AS       Amberg-Sulzbach
   ASL      Aschersleben-Staßfurt
   ASZ      Aue-Schwarzenberg
   AUR      Aurich
   AW       Ahrweiler
   AZ       Alzey-Worms
   AZE      Anhalt-Zerbst
   B        Berlin
   BA       Bamberg *)
   BAD      Baden-Baden, Stadt
   BAR      Barnim
   BB       Böblingen
   BBG      Bernburg
   BC       Biberach Riß
   BGL      Berchtesgadener Land
   BI       Bielefeld, Stadt
   BIR      Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt *)
   BIT      Bitburg-Prüm
   BL       Zollernalbkreis
   BLK      Burgenlandkreis
   BM       Rhein-Erft-Kreis
   BN       Bonn, Stadt
   BO       Bochum, Stadt
   BÖ       Bördekreis
   BOR      Borken
   BOT      Bottrop, Stadt
   BRA      Wesermarsch
   BRB      Brandenburg, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis              
            Potsdam-Mittelmark
   BS       Braunschweig, Stadt
   BT       Bayreuth *)
   BTF      Bitterfeld
   BÜS      Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
   BZ       Bautzen
   C        Chemnitz, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer   
            Land
   CB       Cottbus *)
   CE       Celle
   CHA      Cham
   CLP      Cloppenburg
   CO       Coburg *)
   COC      Cochem-Zell
   COE      Coesfeld
   CUX      Cuxhaven
   CW       Calw
   D        Düsseldorf, Stadt
   DA       Darmstadt ++)
   DAH      Dachau
   DAN      Lüchow-Dannenberg
   DAU      Daun, Kreis
   DBR      Bad Doberan
   DD       Dresden, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
   DE       Dessau, Stadt
   DEG      Deggendorf
   DEL      Delmenhorst, Stadt
   DGF      Dingolfing-Landau
   DH       Diepholz *)
   DL       Döbeln
   DLG      Dillingen a. d. Donau
   DM       Demmin
   DN       Düren
   DO       Dortmund, Stadt
   DON      Donau-Ries in Donauwörth
   DU       Duisburg, Stadt
   DÜW      Bad Dürkheim Weinstraße
   DW       Weißeritzkreis
   DZ       Delitzsch
   E        Essen, Stadt
   EA       Eisenach, Stadt*)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
   EBE      Ebersberg
   ED       Erding
   EE       Elbe-Elster
   EF       Erfurt, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
   EI       Eichstätt
   EIC      Eichsfeld
   EL       Emsland
   EM       Emmendingen
   EMD      Emden, Stadt
   EMS      Rhein-Lahn-Kreis
   EN       Ennepe-Ruhr-Kreis
   ER       Erlangen, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Erlangen-Höchstadt
   ERB      Odenwaldkreis
   ERH      Erlangen-Höchstadt
   ES       Esslingen Neckar
   ESW      Werra-Meißner-Kreis
   EU       Euskirchen
   F        Frankfurt/Main, Stadt
   FB       Wetteraukreis in Friedberg Hessen
   FD       Fulda
   FDS      Freudenstadt
   FF       Frankfurt (Oder), Stadt
   FFB      Fürstenfeldbruck
   FG       Freiberg
   FL       Flensburg
   FN       Bodenseekreis
   FO       Forchheim
   FR       Freiburg Breisgau *)
   FRG      Freyung-Grafenau
   FRI      Friesland
   FS       Freising
   FT       Frankenthal Pfalz, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
   FÜ       Fürth *)
   G        Gera, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
   GAP      Garmisch-Partenkirchen
   GC       Chemnitzer Land in Glauchau
   GE       Gelsenkirchen, Stadt
   GER      Germersheim
   GF       Gifhorn
   GG       Groß-Gerau
   GI       Gießen
   GL       Rheinisch-Bergischer-Kreis
   GM       Oberbergischer Kreis
   GÖ       Göttingen *)
   GP       Göppingen
   GR       Görlitz, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des
            Niederschlesischen Oberlausitzkreises
   GRZ      Greiz
   GS       Goslar
   GT       Gütersloh
   GTH      Gotha
   GÜ       Güstrow
   GZ       Günzburg
   H        Hannover *)
   HA       Hagen, Stadt
   HAL      Halle, Stadt
   HAM      Hamm, Stadt
   HAS      Haßberge
   HB       Hansestadt Bremen *)
   HBN      Hildburghausen
   HBS      Halberstadt
   HD       Heidelberg *)
   HDH      Heidenheim Brenz
   HE       Helmstedt
   HEF      Hersfeld-Rotenburg
   HEI      Dithmarschen
   HER      Herne, Stadt
   HF       Herford
   HG       Hochtaunuskreis
   HGW      Hansestadt Greifswald
   HH       Freie und Hansestadt Hamburg
   HI       Hildesheim
   HL       Hansestadt Lübeck
   HM       Hameln-Pyrmont
   HN       Heilbronn Neckar *)
   HO       Hof *)
   HOL      Holzminden
   HOM      Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
   HP       Bergstraße
   HR       Schwalm-Eder-Kreis
   HRO      Hansestadt Rostock
   HS       Heinsberg
   HSK      Hochsauerlandkreis
   HST      Hansestadt Stralsund, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Nordvorpommern
   HU       Hanau
   HVL      Havelland
   HWI      Hansestadt Wismar
   HX       Höxter
   HY       Hoyerswerda, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
   IGB      St. Ingbert, Stadt
   IK       Ilm-Kreis
   IN       Ingolstadt, Stadt*)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt
   IZ       Steinburg
   J        Jena, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
   JL       Jerichower Land
   K        Köln, Stadt
   KA       Karlsruhe *)
   KB       Waldeck-Frankenberg
   KC       Kronach
   KE       Kempten (Allgäu), Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
   KEH      Kelheim
   KF       Kaufbeuren, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
   KG       Bad Kissingen
   KH       Bad Kreuznach *)
   KI       Kiel
   KIB      Donnersbergkreis
   KL       Kaiserslautern *)
   KLE      Kleve
   KM       Kamenz
   KN       Konstanz
   KO       Koblenz, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
   KÖT      Köthen
   KR       Krefeld, Stadt
   KS       Kassel *)
   KT       Kitzingen
   KU       Kulmbach
   KÜN      Hohenlohekreis
   KUS      Kusel
   KYF      Kyffhäuserkreis
   L        Leipzig *)
   LA       Landshut *)
   LAU      Nürnberger Land
   LB       Ludwigsburg
   LD       Landau, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche
            Weinstraße
   LDK      Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
   LDS      Dahme-Spreewald
   LER      Leer
   LEV      Leverkusen, Stadt
   LG       Lüneburg
   LI       Lindau (Bodensee)
   LIF      Lichtenfels
   LIP      Lippe
   LL       Landsberg a. Lech
   LM       Limburg-Weilburg
   LÖ       Lörrach
   LOS      Oder-Spree
   LU       Ludwigshafen Rhein
   LWL      Ludwigslust
   M        München *)
   MA       Mannheim, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
   MB       Miesbach
   MD       Magdeburg, Stadt
   ME       Mettmann
   MEI      Meißen
   MEK      Mittlerer Erzgebirgskreis
   MG       Mönchengladbach, Stadt
   MH       Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
   MI       Minden-Lübbecke
   MIL      Miltenberg
   MK       Märkischer Kreis
   MKK      Main-Kinzig-Kreis
   ML       Mansfelder Land
   MM       Memmingen, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
   MN       Unterallgäu
   MOL      Märkisch-Oderland
   MOS      Neckar-Odenwald-Kreis
   MQ       Merseburg-Querfurt
   MR       Marburg-Biedenkopf
   MS       Münster, Stadt
   MSP      Main-Spessart
   MST      Mecklenburg-Strelitz
   MTK      Main-Taunus-Kreis
   MTL      Muldentalkreis
   MÜ       Mühldorf a. Inn
   MÜR      Müritz
   MW       Mittweida
   MYK      Mayen-Koblenz
   MZ       Mainz *)
   MZG      Merzig-Wadern
   N        Nürnberg, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger
            Land
   NB       Neubrandenburg, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Mecklenburg-Strelitz
   ND       Neuburg-Schrobenhausen
   NDH      Nordhausen
   NE       Rhein-Kreis Neuss
   NEA      Neustadt a. d. Aisch
   NES      Rhön-Grabfeld
   NEW      Neustadt a. d. Waldnaab
   NF       Nordfriesland
   NI       Nienburg (Weser)
   NK       Neunkirchen Saar
   NM       Neumarkt i. d. OPf.
   NMS      Neumünster, Stadt
   NOH      Grafschaft Bentheim
   NOL      Niederschlesischer Oberlausitzkreis
   NOM      Northeim
   NR       Neuwied Rhein *)
   NU       Neu-Ulm
   NVP      Nordvorpommern
   NW       Neustadt Weinstraße, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
   NWM      Nordwestmecklenburg
   OA       Oberallgäu
   OAL      Ostallgäu
   OB       Oberhausen, Stadt
   OD       Stormarn
   OE       Olpe
   OF       Offenbach am Main *)
   OG       Ortenaukreis
   OH       Ostholstein
   OHA      Osterode am Harz
   OHV      Oberhavel
   OHZ      Osterholz
   OK       Ohrekreis
   OL       Oldenburg (Oldenburg) *)
   OPR      Ostprignitz-Ruppin
   OS       Osnabrück *)
   OSL      Oberspreewald-Lausitz
   OVP      Ostvorpommern
   P        Potsdam, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Potsdam-Mittelmark
   PA       Passau *)
   PAF      Pfaffenhofen a. d. Ilm
   PAN      Rottal-Inn
   PB       Paderborn
   PCH      Parchim
   PE       Peine
   PF       Pforzheim *)
   PI       Pinneberg
   PIR      Sächsische Schweiz
   PL       Plauen, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
   PLÖ      Plön Holstein
   PM       Potsdam-Mittelmark
   PR       Prignitz
   PS       Pirmasens *)
   QLB      Quedlinburg
   R        Regensburg *)
   RA       Rastatt
   RD       Rendsburg-Eckernförde
   RE       Recklinghausen
   REG      Regen
   RG       Riesa-Großenhain
   RH       Roth
   RO       Rosenheim *)
   ROW      Rotenburg (Wümme)
   RP       Rhein-Pfalz-Kreis
   RS       Remscheid, Stadt
   RT       Reutlingen
   RÜD      Rheingau-Taunus-Kreis
   RÜG      Rügen
   RV       Ravensburg
   RW       Rottweil
   RZ       Herzogtum Lauenburg
   S        Stuttgart, Stadt
   SAD      Schwandorf
   SAW      Altmarkkreis Salzwedel
   SB       Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
   SBK      Schönebeck
   SC       Schwabach, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
   SDL      Stendal
   SE       Segeberg
   SFA      Soltau-Fallingbostel
   SG       Solingen, Stadt
   SGH      Sangerhausen
   SHA      Schwäbisch Hall
   SHG      Schaumburg in Stadthagen
   SHK      Saale-Holzlandkreis
   SHL      Suhl, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Hildburghausen
   SI       Siegen-Wittgenstein
   SIG      Sigmaringen
   SIM      Rhein-Hunsrück-Kreis
   SK       Saalkreis
   SL       Schleswig-Flensburg
   SLF      Saalfeld-Rudolstadt
   SLS      Saarlouis
   SM       Schmalkalden-Meiningen
   SN       Schwerin, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
   SO       Soest
   SÖM      Sömmerda
   SOK      Saale-Orla-Kreis
   SON      Sonneberg
   SP       Speyer, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis
            Ludwigshafen Rhein
   SPN      Spree-Neiße
   SR       Straubing *)
   ST       Steinfurt
   STA      Starnberg
   STD      Stade
   STL      Stollberg
   SU       Rhein-Sieg-Kreis
   SÜW      Südliche Weinstraße
   SW       Schweinfurt *)
   SZ       Salzgitter, Stadt
   TBB      Main-Tauber-Kreis
   TF       Teltow-Fläming
   TIR      Tirschenreuth
   TO       Torgau-Oschatz
   TÖL      Bad Tölz-Wolfratshausen
   TR       Trier, Stadt und Trier-Saarburg
   TS       Traunstein
   TÜ       Tübingen
   TUT      Tuttlingen
   UE       Uelzen
   UER      Uecker-Randow
   UH       Unstrut-Hainich-Kreis
   UL       Ulm Donau *)
   UM       Uckermark
   UN       Unna
   V        Vogtlandkreis
   VB       Vogelsbergkreis
   VEC      Vechta
   VER      Verden
   VIE      Viersen
   VK       Völklingen, Stadt
   VS       Schwarzwald-Baar-Kreis
   W        Wuppertal, Stadt
   WAF      Warendorf
   WAK      Wartburgkreis
   WB       Wittenberg
   WE       Weimar, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
   WEN      Weiden i. d. OPf., Stadt
   WES      Wesel
   WF       Wolfenbüttel
   WHV      Wilhelmshaven, Stadt
   WI       Wiesbaden, Stadt
   WIL      Bernkastel-Wittlich
   WL       Harburg
   WM       Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
   WN       Rems-Murr-Kreis
   WND      St. Wendel
   WO       Worms, Stadt
   WOB      Wolfsburg, Stadt
   WR       Wernigerode
   WSF      Weißenfels
   WST      Ammerland in Westerstede
   WT       Waldshut in Waldshut-Tiengen
   WTM      Wittmund
   WÜ       Würzburg *)
   WUG      Weißenburg-Gunzenhausen
   WUN      Wunsiedel i. Fichtelgebirge
   WW       Westerwald in Montabaur
   Z        Zwickau *)
   ZI       Löbau-Zittau
   ZW       Zweibrücken, Stadt *)
            auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens

------

*)
    Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.
++)
    Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.


2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die ? bedingt durch Gebiets- und
   Verwaltungsreformen ? nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen
 
            früherer Verwaltungsbezirk       Abwicklung durch Zulassungsbehörde
            (Kreis)                          des Kreises
 
   AE       Auerbach                         Vogtlandkreis
   AH       Ahaus                            Borken
   AIB      Bad Aibling                      Rosenheim
   AL       Altena                           Märkischer Kreis
   ALF      Alfeld Leine                     Hildesheim
   ALS      Vogelsbergkreis in Alsfeld       Vogelsbergkreis
            Oberhessen
   ALZ      Alzenau i. UFr.                  Aschaffenburg
   ANG      Angermünde                       Uckermark
   ANK      Ostvorpommern in Anklam          Ostvorpommern
   APD      Apolda                           Weimarer-Land
   AR       Arnsberg                         Hochsauerlandkreis
   ARN      Arnstadt                         Ilm-Kreis
   ART      Artern                           Kyffhäuserkreis
   ASD      Aschendorf-Hümmling in           Emsland
            Papenburg-Aschendorf
   AT       Altentreptow                     Demmin
   AU       Aue                              Aue-Schwarzenberg
   BCH      Buchen Odenwald                  Neckar-Odenwald-Kreis
   BE       Beckum                           Warendorf
   BED      Brand-Erbisdorf                  Freiberg
   BEI      Beilngries                       Eichstätt
   BEL      Belzig                           Potsdam-Mittelmark
   BER      Bernau                           Barnim
   BF       Steinfurt in Burgsteinfurt       Steinfurt
   BGD      Berchtesgaden                    Berchtesgadener Land
   BH       Bühl Baden                       Rastatt
   BID      Biedenkopf                       Marburg-Biedenkopf
   BIN      Bingen/Rhein                     Mainz-Bingen
   BIW      Bischofswerda                    Bautzen
   BK       Backnang                         Rems-Murr-Kreis
   BKS      Bernkastel in Bernkastel-Kues    Bernkastel-Wittlich
   BLB      Wittgenstein in Berleburg        Siegen-Wittgenstein
   BNA      Borna                            Leipziger Land
   BOG      Bogen                            Straubing-Bogen und Deggendorf
   BOH      Bocholt, Stadt                   Borken
   BR       Bruchsal                         Karlsruhe
   BRG      Burg                             Jerichower Land
   BRI      Brilon                           Hochsauerlandkreis
   BRK      Bad Brückenau                    Bad Kissingen
   BRL      Blankenburg in Braunlage         Goslar
   BRV      Bremervörde                      Rotenburg (Wümme)
   BSB      Bersenbrück                      Osnabrück
   BSK      Beeskow                          Oder-Spree
   BU       Burgdorf                         Region Hannover
   BÜD      Büdingen Oberhessen              Wetteraukreis
   BÜR      Büren                            Paderborn
   BÜZ      Bützow                           Güstrow
   BUL      Burglengenfeld                   Schwandorf
   BZA      Bergzabern                       Südliche Weinstraße
   CA       Calau                            Oberspreewald-Lausitz
   CAS      Castrop-Rauxel, Stadt            Recklinghausen
   CLZ      Zellerfeld in Clausthal-         Goslar
            Zellerfeld
   CR       Crailsheim                       Schwäbisch Hall
   DI       Dieburg                          Darmstadt-Dieburg
   DIL      Dillkreis in Dillenburg          Lahn-Dill-Kreis
   DIN      Dinslaken                        Wesel
   DIZ      Unterlahnkreis in Diez           Rhein-Lahn-Kreis
   DKB      Dinkelsbühl                      Ansbach
   DS       Donaueschingen                   Schwarzwald-Baar-Kreis
   DT       Lippe in Detmold                 Lippe
   DUD      Duderstadt                       Göttingen
   EB       Eilenburg                        Delitzsch
   EBN      Ebern                            Haßberge
   EBS      Ebermannstadt                    Forchheim
   ECK      Eckernförde                      Rendsburg-Eckernförde
   EG       Eggenfelden                      Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-
                                             Landau
   EH       Eisenhüttenstadt, Stadt und      Oder-Spree
            Kreis
   EHI      Ehingen Donau                    Alb-Donau-Kreis
   EIH      Eichstätt                        Eichstätt
   EIL      Eisleben                         Mansfelder Land
   EIN      Einbeck                          Northeim
   EIS      Eisenberg                        Saale-Holzland-Kreis
   ERK      Erkelenz                         Heinsberg
   ESA      Eisenach                         Wartburgkreis
   ESB      Eschenbach i. d. OPf.            Neustadt a. d. Waldnaab
   EUT      Eutin                            Ostholstein
   EW       Eberswalde                       Barnim
   FAL      Fallingbostel                    Soltau-Fallingbostel
   FDB      Friedberg                        Aichach-Friedberg
   FEU      Feuchtwangen                     Ansbach
   FH       Main-Taunus-Kreis in Frankfurt   Main-Taunus-Kreis
            Main-Höchst
   FI       Finsterwalde                     Elbe-Elster
   FKB      Frankenberg Eder                 Waldeck-Frankenberg
   FLÖ      Flöha                            Freiberg
   FOR      Forst                            Spree-Neiße
   FRW      Bad Freienwalde                  Märkisch-Oderland
   FTL      Freital                          Weißeritzkreis
   FÜS      Füssen                           Ostallgäu
   FW       Fürstenwalde                     Oder-Spree
   FZ       Fritzlar-Homberg in Fritzlar     Schwalm-Eder-Kreis
   GA       Gardelegen                       Altmarkkreis Salzwedel
   GAN      Gandersheim in Bad Gandersheim   Northeim
   GD       Schwäbisch Gmünd                 Ostalbkreis
   GDB      Gadebusch                        Nordwestmecklenburg
   GEL      Geldern                          Kleve
   GEM      Gemünden a. Main                 Main-Spessart
   GEO      Gerolzhofen                      Schweinfurt
   GHA      Geithain                         Leipziger Land
   GHC      Gräfenhainichen                  Wittenberg
   GK       Geilenkirchen-Heinsberg          Heinsberg
   GLA      Gladbeck, Stadt                  Recklinghausen
   GMN      Grimmen                          Nordvorpommern
   GN       Gelnhausen                       Main-Kinzig-Kreis
   GNT      Genthin                          Jerichower Land
   GOA      Sankt Goar                       Rhein-Hunsrück-Kreis
   GOH      Sankt Goarshausen                Rhein-Lahn-Kreis
   GRA      Grafenau                         Freyung-Grafenau
   GRH      Großenhain                       Riesa-Großenhain
   GRI      Griesbach i. Rottal              Passau und Rottal-Inn
   GRM      Grimma                           Muldentalkreis
   GRS      Gransee                          Oberhavel
   GUB      Guben                            Spree-Neiße
   GUN      Gunzenhausen                     Weißenburg-Gunzenhausen
   GV       Grevenbroich                     Rhein-Kreis Neuss
   GVM      Grevesmühlen                     Nordwestmecklenburg
   GW       Greifswald                       Ostvorpommern
   HAB      Hammelburg                       Bad Kissingen
   HC       Hainichen                        Mittweida
   HCH      Hechingen                        Zollernalbkreis
   HDL      Haldensleben                     Ohrekreis
   HEB      Hersbruck                        Nürnberger Land
   HET      Hettstedt                        Mansfelder Land
   HGN      Hagenow                          Ludwigslust
   HHM      Hohenmölsen                      Weißenfels
   HIG      Heiligenstadt                    Eichsfeld
   HIP      Hilpoltstein                     Roth
   HMÜ      Münden                           Göttingen
   HÖS      Höchstadt a. d. Aisch            Erlangen-Höchstadt
   HOG      Hofgeismar                       Kassel
   HOH      Hofheim i. UFr.                  Haßberge
   HOR      Horb Neckar                      Freudenstadt
   HOT      Hohenstein-Ernstthal             Chemnitzer Land
   HÜN      Hünfeld                          Fulda
   HUS      Husum                            Nordfriesland
   HV       Havelberg                        Stendal
   HW       Halle                            Gütersloh
   HZ       Herzberg                         Elbe-Elster
   IL       Ilmenau                          Ilm-Kreis
   ILL      Illertissen                      Neu-Ulm
   IS       Iserlohn, Stadt und Kreis        Märkischer Kreis
   JB       Jüterbog                         Teltow-Fläming
   JE       Jessen                           Wittenberg
   JEV      Friesland in Jever               Friesland
   JÜL      Jülich                           Düren
   KAR      Main-Spessart in Karlstadt       Main-Spessart
   KEL      Kehl                             Ortenaukreis
   KEM      Kemnath                          Tirschenreuth
   KK       Kempen-Krefeld in Kempen         Viersen
   KLZ      Klötze                           Altmarkkreis Salzwedel und        
                                             Ohrekreis
   KÖN      Königshofen i. Grabfeld          Rhön-Grabfeld
   KÖZ      Kötzting                         Cham
   KRU      Krumbach                         Günzburg
   KW       Königs Wusterhausen              Dahme-Spreewald
   KY       Kyritz                           Ostprignitz-Ruppin
   L        Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar       Gießen und Lahn-Dill-Kreis
   LAN      Landau a. d. Isar                Dingolfing-Landau und Deggendorf
   LAT      Vogelsbergkreis in Lauterbach    Vogelsbergkreis
            Hessen
   LBS      Lobenstein                       Saale-Orla-Kreis
   LBZ      Lübz                             Parchim
   LC       Luckau                           Dahme-Spreewald
   LE       Lemgo                            Lippe
   LEO      Leonberg Württemberg             Böblingen
   LF       Laufen                           Berchtesgadener Land
   LH       Lüdinghausen                     Coesfeld
   LIB      Bad Liebenwerda                  Elbe-Elster
   LIN      Lingen in Lingen (Ems)           Emsland
   LK       Lübbecke                         Minden-Lübbecke
   LN       Lübben                           Dahme-Spreewald
   LÖB      Löbau                            Löbau-Zittau
   LOH      Lohr a. Main                     Main-Spessart
   LP       Lippstadt                        Soest
   LR       Lahr                             Schwarzwald Ortenaukreis
   LS       Märkischer Kreis in Lüdenscheid  Märkischer Kreis
   LSZ      Bad Langensalza                  Unstrut-Hainich
   LÜD      Lüdenscheid                      Märkischer Kreis
   LÜN      Lünen, Stadt                     Unna
   LUK      Luckenwalde                      Teltow-Fläming
   MAB      Marienberg                       Mittleres Erzgebirge
   MAI      Mainburg                         Kelheim und Landshut
   MAK      Marktredwitz, Stadt              Wunsiedel i. Fichtelgebirge
   MAL      Mallersdorf                      Straubing-Bogen, Rottal-Inn
                                             und Dingolfing-Landau
   MAR      Marktheidenfeld                  Main-Spessart
   MC       Malchin                          Demmin
   MED      Süderdithmarschen in Meldorf     Dithmarschen
            Holstein
   MEG      Melsungen                        Schwalm-Eder
   MEL      Melle                            Osnabrück
   MEP      Meppen                           Emsland
   MER      Merseburg                        Merseburg-Querfurt
   MES      Hochsauerlandkreis in Meschede   Hochsauerlandkreis
   MET      Mellrichstadt                    Rhön-Grabfeld
   MGH      Bad Mergentheim                  Main-Tauber-Kreis
   MGN      Meiningen                        Schmalkalden-Meiningen
   MHL      Mühlhausen                       Unstrut-Hainich-Kreis
   MO       Moers                            Wesel
   MOD      Ostallgäu in Marktoberdorf       Ostallgäu
   MON      Monschau                         Aachen
   MT       Westerwald in Montabaur          Westerwald
   MÜB      Münchberg                        Hof
   MÜL      Müllheim Baden                   Breisgau-Hochschwarzwald
   MÜN      Münsingen Württemberg            Reutlingen
   MY       Mayen                            Mayen-Koblenz
   NAB      Nabburg                          Schwandorf
   NAI      Naila                            Hof
   NAU      Nauen                            Havelland
   NEB      Nebra                            Burgenlandkreis
   NEC      Neustadt b. Coburg, Stadt        Coburg
   NEN      Neunburg vorm Wald               Schwandorf
   NEU      Hochschwarzwald in Titisee-
            Neustadt im Schwarzwald          Breisgau-Hochschwarzwald
   NH       Neuhaus                          Sonneberg
   NIB      Süd Tondern in Niebüll Schleswig Nordfriesland
   NMB      Naumburg                         Burgenlandkreis
   NÖ       Nördlingen, Stadt und Kreis      Donau-Ries
   NOR      Norden                           Aurich
   NP       Neuruppin                        Ostprignitz-Ruppin
   NRÜ      Neustadt am Rübenberge           Region Hannover
   NT       Nürtingen                        Esslingen
   NY       Niesky                           Niederschlesischer
                                             Oberlausitzkreis
   NZ       Neustrelitz                      Mecklenburg-Strelitz
   OBB      Obernburg a. Main                Miltenberg
   OBG      Osterburg                        Stendal
   OC       Bördekreis in Oschersleben       Bördekreis
   OCH      Ochsenfurt                       Würzburg
   ÖHR      Öhringen                         Hohenlohekreis
   OLD      Oldenburg/Holstein               Ostholstein
   OP       Rhein-Wupperkreis in Opladen     Rheinisch-Bergischer-Kreis
   OR       Oranienburg                      Oberhavel
   OTT      Land Hadeln in Otterndorf        Cuxhaven
   OTW      Ottweiler                        Neunkirchen
   OVI      Oberviechtach                    Schwandorf
   OVL      Obervogtland in Klingenthal und  Vogtlandkreis
            Oelsnitz
   OZ       Oschatz                          Torgau-Oschatz
   PAR      Parsberg                         Neumarkt i. d. OPf.
   PEG      Pegnitz                          Bayreuth
   PER      Perleberg                        Prignitz
   PK       Pritzwalk                        Prignitz
   PN       Pößneck                          Saale-Orla-Kreis
   PRÜ      Prüm Eifel                       Bitburg-Prüm
   PW       Pasewalk                         Uecker-Randow
   PZ       Prenzlau                         Uckermark
   QFT      Querfurt                         Merseburg-Querfurt
   RC       Reichenbach                      Vogtlandkreis
   RDG      Ribnitz-Damgarten                Nordvorpommern
   REH      Rehau                            Hof
   REI      Berchtesgadener Land in Bad      Berchtesgadener Land
            Reichenhall
   RI       Grafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
   RID      Riedenburg                       Kelheim
   RIE      Riesa                            Riesa-Großenhain
   RL       Rochlitz                         Mittweida
   RM       Röbel/Müritz                     Müritz
   RN       Rathenow                         Havelland
   ROD      Roding                           Cham
   ROF      Rotenburg Fulda                  Hersfeld-Rotenburg
   ROK      Rockenhausen                     Donnersbergkreis
   ROL      Rottenburg a. d. Laaber          Landshut und Kelheim
   ROS      Rostock                          Bad Doberan
   ROT      Rothenburg ob der Tauber, Stadt  Ansbach
            und Kreis
   RSL      Roßlau                           Anhalt-Zerbst
   RU       Rudolstadt                       Saalfeld-Rudolstadt
   RY       Rheydt, Stadt                    Stadt Mönchengladbach
   SAB      Saarburg Bz. Trier               Trier-Saarburg
   SÄK      Säckingen                        Waldshut
   SAN      Stadtsteinach                    Kulmbach
   SBG      Strasburg                        Uecker-Randow und
                                             Mecklenburg-Strelitz
   SCZ      Schleiz                          Saale-Orla-Kreis
   SDH      Sondershausen                    Kyffhäuserkreis
   SDT      Schwedt/Oder                     Uckermark
   SEB      Sebnitz                          Sächsische Schweiz
   SEE      Seelow                           Märkisch-Oderland
   SEF      Scheinfeld                       Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
   SEL      Selb, Stadt                      Wunsiedel i. Fichtelgebirge
   SF       Oberallgäu in Sonthofen          Oberallgäu
   SFB      Senftenberg                      Oberspreewald-Lausitz
   SFT      Staßfurt                         Aschersleben-Staßfurt
   SLE      Schleiden                        Euskirchen
   SLG      Saulgau Württemberg              Sigmaringen
   SLN      Schmölln                         Altenburger-Land
   SLÜ      Schlüchtern                      Main-Kinzig-Kreis
   SLZ      Bad Salzungen                    Wartburgkreis
   SMÜ      Schwabmünchen                    Augsburg
   SNH      Sinsheim Elsenz                  Rhein-Neckar-Kreis
   SOB      Schrobenhausen                   Neuburg-Schrobenhausen
   SOG      Schongau                         Weilheim-Schongau
   SOL      Soltau                           Soltau-Fallingbostel
   SPB      Spremberg                        Spree-Neiße
   SPR      Springe                          Region Hannover
   SRB      Strausberg                       Märkisch-Oderland
   SRO      Stadtroda                        Saale-Holzlandkreis
   STB      Sternberg                        Parchim
   STE      Staffelstein                     Lichtenfels
   STH      Schaumburg-Lippe in Stadthagen   Schaumburg
   STO      Stockach Baden                   Konstanz
   SUL      Sulzbach-Rosenberg               Amberg-Sulzbach
   SWA      Rheingau-Taunus-Kreis in Bad     Rheingau-Taunus-Kreis
            Schwalbach
   SY       Grafschaft Hoya in Syke          Diepholz
   SZB      Schwarzenberg                    Aue-Schwarzenberg
   TE       Tecklenburg                      Steinfurt
   TET      Teterow                          Güstrow
   TG       Torgau                           Torgau-Oschatz
   TÖN      Eiderstedt in Tönning Nordseebad Nordfriesland
   TP       Templin                          Uckermark
   TT       Tettnang Württemberg             Bodenseekreis
   ÜB       Überlingen Bodensee              Bodenseekreis
   UEM      Ueckermünde                      Uecker-Randow
   UFF      Uffenheim                        Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
   USI      Usingen, Taunus                  Hochtaunuskreis
   VAI      Vaihingen Enz                    Ludwigsburg
   VIB      Vilsbiburg                       Landshut, Rottal-Inn und
                                             Dingolfing-Landau
   VIT      Viechtach                        Regen
   VL       Villingen Schwarzwald            Schwarzwald-Baar-Kreis
   VOF      Vilshofen                        Passau und Deggendorf
   VOH      Vohenstrauß                      Neustadt a. d. Waldnaab
   WA       Waldeck in Korbach               Waldeck-Frankenberg
   WAN      Wanne-Eickel, Stadt              Stadt Herne
   WAR      Warburg                          Höxter
   WAT      Wattenscheid, Stadt              Stadt Bochum
   WBS      Worbis                           Eichsfeld
   WD       Wiedenbrück                      Gütersloh
   WDA      Werdau                           Zwickauer Land
   WEB      Oberwesterwaldkreis in           Westerwald
            Westerburg Westerwald  
   WEG      Wegscheid                        Passau
   WEL      Oberlahnkreis in Weilburg        Limburg-Weilburg
   WEM      Wesermünde in Bremerhaven        Cuxhaven
   WER      Wertingen                        Dillingen a. d. Donau
   WG       Wangen Allgäu                    Ravensburg
   WIS      Wismar                           Nordwestmecklenburg
   WIT      Witten, Stadt                    Ennepe-Ruhr-Kreis
   WIZ      Witzenhausen                     Werra-Meißner-Kreis
   WK       Wittstock                        Ostprignitz-Ruppin
   WLG      Wolgast                          Ostvorpommern
   WMS      Wolmirstedt                      Ohrekreis
   WOH      Wolfhagen Bz. Kassel             Kassel
   WOL      Wolfach                          Ortenaukreis
   WOR      Wolfratshausen                   Bad Tölz-Wolfratshausen
   WOS      Wolfstein                        Freyung-Grafenau
   WRN      Waren                            Müritz
   WS       Wasserburg a. Inn                Rosenheim
   WSW      Weißwasser                       Niederschlesischer
                                             Oberlausitzkreis
   WTL      Wittlage                         Osnabrück
   WÜM      Waldmünchen                      Cham
   WUR      Wurzen                           Muldentalkreis
   WZ       Wetzlar                          Lahn-Dill-Kreis
   WZL      Wanzleben                        Bördekreis
   ZE       Zerbst                           Anhalt-Zerbst
   ZEL      Zell Mosel                       Cochem-Zell
   ZIG      Ziegenhain Bz. Kassel            Schwalm-Eder-Kreis
   ZP       Zschopau                         Mittleres Erzgebirge
   ZR       Zeulenroda                       Greiz
   ZS       Zossen                           Teltow-Fläming
   ZZ       Zeitz                            Burgenlandkreis

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)
Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen

1.
    Zuteilung von Buchstaben
    Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.
2.
    Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

    a)
        A 1 ? A 999 bis Z 1 ? Z 999
    b)
        AA 1 ? AA 99 bis ZZ 1 ? ZZ 99
    c)
        AA 100 ? AA 999 bis ZZ 100 ? ZZ 999
    d)
        A 1000 ? A 9999 bis Z 1000 ? Z 9999
    e)
        AA 1000 ? AA 9999 bis ZZ 1000 ? ZZ 9999

    Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5)
Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1034 - 1035;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

1. Unterscheidungszeichen Bund
   BD   Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates,
        des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
        und des Bundesverfassungsgerichts
        (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
   BG   Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
        (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
        des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
        (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
   BP   Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
        (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
        des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
   BW   Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
        (Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
   THW  Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
        (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums
        des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
   Y    Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
        (Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9,
        41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
   X    Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten
        internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen
        Standort im Inland haben
        (Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9,
        41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
 
2. Unterscheidungszeichen Länder
   B    Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
        (Zulassungsbehörde Berlin)
   BBL  Brandenburg Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
   BWL  Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
   BYL  Bayern Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde München, Stadt)
   HB   Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
        (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
   HEL  Hessen Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
   HH   Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
        (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
   LSA  Sachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
   LSN  Sachsen Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
   MVL  Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
   NL   Niedersachsen Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
   NRW  Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
   RPL  Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
   SAL  Saarland Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
   SH   Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
   THL  Thüringen Landesregierung und Landtag
        (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
 
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte          
       Internationale Organisationen
   0    Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler
        Organisationen
        (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
 
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen
   Bundestages
   1-1  Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
        (Zulassungsbehörde Berlin)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1036 - 1050

                            Abschnitt 1

                        Gemeinsame Vorschriften

    1.
        Abmessungen
        Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

        a)
            einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
        b)
            zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
        c)
            verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

        Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

    2.
        Schrift
    2.1
        Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift ? FE-Schrift ?)
        Die Beschriftung muss den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
    2.1.1
        einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

        a)
            Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
        b)
            Strichbreite der Beschriftung +- 1,0 mm,
        c)
            Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

    2.1.2
        verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

        a)
            Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
        b)
            Strichbreite der Beschriftung +- 0,5 mm,
        c)
            Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

    2.2
        Schriftarten
    2.2.1
        Mittelschrift 75 mm
        ... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1037)
    2.2.2
        Engschrift 75 mm
        ... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1037)
    2.2.3
        verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
        ... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1038)
    2.3
        abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
        Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
    2.3.1
        fette Mittelschrift
        DIN 1451
        ... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1038)
    2.3.2
        fette Engschrift
        DIN 1451
        ... (Schriftart nicht darstellbar, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1039)

    3.
        Euro-Feld
        Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
        Ausgestaltung des Sternenkranzes:
        Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
        ... (nicht darstellbarer Sternenkranz, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1039)
        Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens "D" erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
    3.1
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares einzeiliges Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1040)
    3.2
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares zweizeiliges Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1040)
    3.3
        verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1040)

    4.
        Ergänzungsbestimmungen
        Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

    5.
        Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
        Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

    6.
        Plaketten
        In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

        a)
            nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
        b)
            nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
        c)
            nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

        Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.

                            Abschnitt 2

                        Allgemeine Kennzeichen

    1.
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1041)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
    2.
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1042)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
    3.
        verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares engzeiliges allgemeines Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1042)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm

                            Abschnitt 3

                        Kennzeichen der Bundeswehr

    1.
        Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
    1.1
        Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
        ... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1043)
    1.2
        Kleinkrafträder
        ... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1043)
    2.
        andere Krafträder
        ... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1044)
    3.
        andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
        ... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1044)
    4.
        andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig
        ... (nicht darstellbares Kennzeichen der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1044)
    5.
        Ergänzungsbestimmungen
        Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.

                            Abschnitt 4

                        Oldtimerkennzeichen

    1.
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1045)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
    2.
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1045)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm ++++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm
    3.
        verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Oldtimerkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1046)
        * Mindestmaß 6 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 15 mm bis 20 mm
    4.
        Ergänzungsbestimmungen
        Der Kennbuchstabe "H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:

        a)
            Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
        b)
            Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.

                            Abschnitt 5

                        Saisonkennzeichen

    1.
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1046)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
    2.
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1047)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
    3.
        verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Saisonkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1047)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm
    4.
        Ergänzungsbestimmungen:
        In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.

                            Abschnitt 6

                        Kurzzeitkennzeichen

    1.
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbare Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1048)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
    2.
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1048)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
    3.
        zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
        ... (nicht darstellbares Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1049)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ 5 mm bis 20 mm
    4.
        Ergänzungsbestimmungen
        Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
        Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

        a)
            Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau ? Euro-Feld) zu verwenden.
        b)
            Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

            aa)
                bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
            bb)
                bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

        c)
            Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

        In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).
    5.
        Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
        Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.

                            Abschnitt 7

                        Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

                            Abschnitt 8

                        Ausfuhrkennzeichen

    1.
        einzeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Ausfuhrkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1050)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm
    2.
        zweizeiliges Kennzeichen
        ... (nicht darstellbares Ausfuhrkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1050)
        * Mindestmaß 8 mm ++ 8 mm bis 10 mm +++ bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
    3.
        Ergänzungsbestimmungen:
        Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1)
Zulassungsbescheinigung Teil I

                            Vorbemerkungen

1.
    Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:

    Trägermaterial: Neobond (150 g/qm), Farbe weiß
    Format:         Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7,
                    zweiseitig bedruckt

    In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

    -
        Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
    -
        Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
    -
        Planchetten, fluoreszierend,
    -
        Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
    Sicherheitsmerkmale:
    Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

    -
        mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
    -
        Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,
    -
        Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
    -
        optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: "Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
    -
        fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.

3.
    Objektsicherung und Fertigungskontrolle:
    Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

    a)
        Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
    b)
        Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
    c)
        Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
    d)
        Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
    e)
        Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.

    Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgte, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
    ... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil I, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1052 - 1053)

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Anlage 6 (zu § 11 Abs. 3)
Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr

                            Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1054 - 1055)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2)
Zulassungsbescheinigung Teil II

                            Vorbemerkungen

1.
    Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

    Trägermaterial: Neobond (150g/qm), Farbe weiß
    Format:         Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

    In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

    -
        Wasserzeichen (Motiv: "Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),
    -
        Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
    -
        Planchetten, fluoreszierend,
    -
        Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
    Sicherheitsmerkmale:
    Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

    -
        mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,
    -
        Rückseite einfarbig eingefärbt,
    -
        Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
    -
        Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,
    -
        Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).
        ... (nicht darstellbare Zulassungsbescheinigung Teil II, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1057)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 8 (zu § 15)
Verwertungsnachweis

                            Abschnitt 1

            Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks "Verwertungsnachweis"

1.
    Allgemeines
    Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).
    Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.
    Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung:
    "Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."
    Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
    "Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."
    Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
    "Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."
    Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:
    "Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."
2.
    Format
    Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck im Verhältnis 84 : 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.
3.
    Passergenauigkeit
    Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.
    Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.
4.
    Maschinenlesbarkeit
    Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.
4.1
    Farben
    Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung "weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):

    Blatt 1
    (Ausfertigung für den Halter)    rosa         100% Yellow und 85% Magenta
    Blatt 2
    (Ausfertigung für den            altgold      100% Yellow und 45% Magenta
    Demontagebetrieb)
    Blatt 3
    (Ausfertigung für die            blau          55% Magenta und 100% Cyan
    Schredderanlage)
    Blatt 4
    (Ausfertigung für die Annahme-/  weiß.
    Rücknahmestelle)

4.2
    Schriften
    Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.
5.
    Leimung
    Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation sind zulässig.
6.
    Papierqualität
    Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/qm. Die jeweiligen Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/qm zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf Papier mit 80 g/qm zu drucken.

                            Abschnitt 2

                                Muster


... (nicht darstellbarer Verwertungsnachweis, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1060 - 1061)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 9 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1)
Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
... (nicht darstellbarer Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1062)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 10 (zu § 16 Abs. 3 Satz 1)
Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
... (nicht darstellbares Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1063)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1)
Bescheinigungen zum Versicherungsschutz

1.
    Versicherungsbestätigung
    (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
    ... (nicht darstellbare Bescheinigung zum Versicherungsschutz, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1064)
2.
    Versicherungsbestätigung für Hersteller
    ... (nicht darstellbare Bescheinigung zum Versicherungsschutz, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1065)
3.
    Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
    Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:
    Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
    Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.
4.
    Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht
    ... (nicht darstellbarer Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1066)
5.
    Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1
    (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
    ... (nicht darstellbare Anzeige über den Wegfall des Versicherungsschutzes, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1066)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlage 12 (zu § 27 Abs. 1 Satz 4)
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

1.
    Versicherungskennzeichen
    ... (nicht darstellbares Versicherungskennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1067)
    Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
2.
    Schrift
    Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).
3.
    Maße
    ... (nicht darstellbare Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 2006, 1067)

-----

1)
    Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muss gleich sein.
2)
    Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
3)
    Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes freizulassen.
4.
    Ergänzungsbestimmungen
    Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.

 

Quelle:
"Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 17 G v. 29.7.2009 I 2258